Verordnungen

Art. 105 – Rechte der Studierenden

Während des Studiums hat der/die Studierende folgende Rechte:
  • Anspruch auf kostenfreie Bildung;
  • Nutzung der von der Universität zur Verfügung gestellten Einrichtungen wie Hörsäle, Seminar- und Kursräume, Labore, Lesesäle, Bibliotheken, Sporteinrichtungen, Kulturhäuser, Klubs usw. zur fachlichen, wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Entwicklung;
  • Erhalt von Leistungsstipendien, Verdienststipendien, Studienbeihilfen und sozialen Stipendien gemäß der Stipendienordnung;
  • Anspruch auf Unterbringung in den Wohnheimen der Universität im Rahmen der verfügbaren Plätze;
  • Anspruch auf kostenlose medizinische Betreuung;
  • Anspruch auf Erholungs- oder Genesungsaufenthalte in studentischen Ferienlagern;
  • Erhalt von ermäßigten Tickets für Transportmittel, Vorstellungen, Sportveranstaltungen usw.;
  • Mitgliedschaft in studentischen Organisationen, Wahlrecht und Wählbarkeit als Studierendenvertreter im Fakultätsrat und im Senat der Universität;
  • Möglichkeit, gegen Entgelt, zusätzliche Lehrveranstaltungen zu beantragen, die nicht im Lehrplan enthalten sind und vom Fakultätsrat genehmigt wurden;
  • Teilnahme an nationalen und internationalen Mobilitätsprogrammen.
Hinweis: Die unter a), c) und d) genannten Rechte gelten nur für Studierende auf staatlich finanzierten Plätzen.

Art. 106 – Pflichten der Studierenden

Die Studierenden haben folgende Pflichten:
  • Einhaltung der gesetzlichen Regelungen, die die studentischen Aktivitäten betreffen;
  • Erfüllung der Anforderungen der Lehrpläne und der Vorgaben der Fachverantwortlichen;
  • Respektvoller Umgang mit dem Lehr- und Verwaltungspersonal der Fakultät;
  • Einhaltung der universitären Disziplin und höfliches Verhalten gegenüber Kommilitonen und Personal der Institution;
  • Sorgfältiger Umgang mit den von der Universität zur Verfügung gestellten Einrichtungen (Bibliotheken, Wohnheime, Mensen usw.);
  • Begleichung etwaiger Schäden, die durch die Beschädigung oder Zerstörung materieller Güter verursacht wurden.

Art. 107 – Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen die Pflichten ziehen Sanktionen nach sich, die dem Schweregrad des Verstoßes entsprechen:
  • schriftliche Verwarnung;
  • schriftliche Verwarnung mit Hinweis;
  • Entzug des Stipendiums für 1–3 Monate;
  • Entzug des Stipendiums für ein Semester;
  • Exmatrikulation von der Universität.
Die Sanktionen werden verhängt durch:
  • Dekan – für a) und b);
  • Fakultätsrat – für c) und d);
  • Rektor – auf Vorschlag des Fakultätsrats, für e).
In allen Fällen ist die Anhörung der betroffenen Studierenden verpflichtend.

Art. 108 – Einspruch gegen Sanktionen

Die Entscheidung über eine Sanktion kann bei der hierarchisch übergeordneten Leitungsinstanz angefochten werden. Deren Entscheidung ist endgültig.
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